Artikel 40
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057931
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