Artikel 8
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragschließenden Teile einander die Erfüllung der in jedem Land erforderlichen gesetzlichen Verfahren notifiziert haben.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Wien, am 27. November 1973 in drei Ausfertigungen in deutscher, rumänischer und serbokroatischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10011476
Dokumentnummer
NOR12148390
alte Dokumentnummer
N9197543089L
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