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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1974

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragschließenden Teile einander die Erfüllung der in jedem Land erforderlichen gesetzlichen Verfahren notifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterfertigt.

Geschehen zu Wien, am 27. November 1973 in drei Ausfertigungen in deutscher, rumänischer und serbokroatischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011476

Dokumentnummer

NOR12148390

alte Dokumentnummer

N9197543089L

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