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Artikel 18 Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Artikel 18

Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten beiderseitigen Verwaltungen werden die Maßnahmen zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichenfalls miteinander abstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10011466

Dokumentnummer

NOR12148268

alte Dokumentnummer

N9197443006L

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