§ 17. Parallelabstand von Pisten
(1) Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen, voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden Mindestabstand aufweisen:
- 210 m bei Pisten der Klassen A und B,
 - 150 m bei Pisten der Klasse C,
 - 120 m bei Pisten der Klassen D und E,
 - 100 m bei Pisten der Klasse F,
 - 100 m bei Landeflächen für Segelflugzeuge und
 - 250 m bei Startflächen für Windenschlepp.
 
(2) Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten, die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand von 1500 m aufweisen.
(3) Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen richtet sich der zulässige Mindestabstand nach der längeren Piste.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147959
alte Dokumentnummer
N9197249354J
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