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Artikel VII Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel VII

(1) Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen in Kraft steht.

(2) Dieses Protokoll hört nur dann auf für einen Staat in Kraft zu stehen, wenn dieser aufhört, Partei des Abkommens zu sein.

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