Artikel 5
Kein Ausweis ist für folgende Güterbeförderungen erforderlich:
- 1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.
- 2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen.
- 3. Die Beförderung von Postsendungen.
- 4. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
- 5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien.
- 6. Leichentransporte.
- 7. Die Beförderung von Gütern und Ausstattungen für Messen, Ausstellungen, Werbe- und Informationszwecke.
- 8. Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.
- 9. Die Beförderung von Umzugsgut durch hiefür bestimmte Fahrzeuge.
- 1 0.Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.
- 11. Die Beförderung von Hilfssendungen und Gütern im Fall von Naturkatastrophen.
- 12. Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen, Reparatur- und Abschleppfahrzeugen.
Schlagworte
Werbezweck, Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme, Reparaturfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011409
Dokumentnummer
NOR40005787
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