§ 0
Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Kurztitel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1966
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
13.09.1966
Unterzeichnungsdatum
15.03.1960
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG EINZELNER REGELN ÜBER DEN ZUSAMMENSTOSS VON BINNENSCHIFFEN
StF: BGBl. Nr. 204/1966 (NR: GP IX RV 725 AB 741 S. 102 . BR: S. 191.)
Sprachen
Deutsch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
*Deutschland/BRD 553/1973 *Deutschland/DDR 247/1979 *Frankreich 204/1966 *Jugoslawien 204/1966 *Niederlande 204/1966 *Polen 553/1973 *Rumänien 553/1973 *Schweiz 553/1973 *Suriname 204/1966 *UdSSR 204/1966 *Ungarn 553/1973
Sonstige Textteile
Nachdem das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen vom 15. März 1960, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. August 1962
Ratifikationstext
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 13. September 1966 in Kraft.
Bisher haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem Übereinkommen hinterlegt: Frankreich, Jugoslawien, Niederlande (für das Königreich in Europa und für Surinam), Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens hat Österreich gemäß Artikel 19 erklärt, den deutschen Text als für sich verbindlich anzusehen.
Der Beitritt Jugoslawiens erfolgte unter den in Artikel 9 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Vorbehalten.
Die Beitrittsurkunde der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken enthält die in Artikel 9 Buchstabe b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte.
Schlagworte
e-rk3
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10011382
Dokumentnummer
NOR11011647
alte Dokumentnummer
N9196614207T
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