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Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen – Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1966

§ 0

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 204/1966

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.09.1966

Unterzeichnungsdatum

15.03.1960

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG EINZELNER REGELN ÜBER DEN ZUSAMMENSTOSS VON BINNENSCHIFFEN

StF: BGBl. Nr. 204/1966 (NR: GP IX RV 725 AB 741 S. 102 . BR: S. 191.)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Deutschland/BRD 553/1973 *Deutschland/DDR 247/1979 *Frankreich 204/1966 *Jugoslawien 204/1966 *Niederlande 204/1966 *Polen 553/1973 *Rumänien 553/1973 *Schweiz 553/1973 *Suriname 204/1966 *UdSSR 204/1966 *Ungarn 553/1973

Sonstige Textteile

Nachdem das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen vom 15. März 1960, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. August 1962

Ratifikationstext

Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 13. September 1966 in Kraft.

Bisher haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem Übereinkommen hinterlegt: Frankreich, Jugoslawien, Niederlande (für das Königreich in Europa und für Surinam), Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens hat Österreich gemäß Artikel 19 erklärt, den deutschen Text als für sich verbindlich anzusehen.

Der Beitritt Jugoslawiens erfolgte unter den in Artikel 9 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Vorbehalten.

Die Beitrittsurkunde der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken enthält die in Artikel 9 Buchstabe b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte.

Schlagworte

e-rk3

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011382

Dokumentnummer

NOR11011647

alte Dokumentnummer

N9196614207T

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