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Anlage 10 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

Anlage 10

— (Übersetzung)

Protokoll, betreffend die Regelung der Schuld Jugoslawiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards)

Im Verlaufe der vom 29. Juni bis 19. Juli 1962 in Paris zwischen der jugoslawischen Delegation und den Vertretern der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) stattgefundenen Verhandlungen zum Zwecke einer endgültigen und pauschalen Regelung der Schuld Jugoslawiens gegenüber diesen Besitzern wurde folgendes Abkommen getroffen:

1. Für das aus 1,900.000 Obligationen bestehende Kapital und als Ergänzung des bereits in Durchführung der französisch-jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951 und 27. Juli 1955 gezahlten Betrages Zahlung einer Globalsumme von 935.000 USA-Dollar.

2. Zur Deckung von 68% des theoretischen Umlaufes der im Umlauf befindlichen, vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen rückständigen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards) Zahlung einer Globalsumme von 65.000 USA-Dollar.

3. Die oben angeführten Beträge wurden nach der derzeitigen Parität zwischen dem USA-Dollar und der Vertragswährung des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 festgesetzt.

Falls sich vor Unterzeichnung des in den Friedensverträgen vorgesehenen endgültigen Übereinkommens die Parität zwischen dem USA-Dollar und der Vertragswährung des Abkommens von Rom ändern sollte, werden zur Berichtigung der oben angeführten Beträge entsprechend dieser Änderung Verhandlungen aufgenommen werden.

Die Währung der Zahlung der von der jugoslawischen Regierung geschuldeten Beträge wird zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses endgültigen Übereinkommens festgesetzt.

4. Die oben angeführten Beträge, und zwar

Falls sich die Zahl der Obligationen oder der Scrips lombards im Zuge der Durchführung des Abkommens höher oder niedriger als die vorerwähnten Ziffern erweisen sollte, werden die notwendigen Berichtigungen auf der folgenden Grundlage erfolgen, die bezüglich der Obligationen auch den bereits in Durchführung der französisch-jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951 und 27. Juli 1955 zur Zahlung gebrachten Betrag von 1,264.443,66 Goldfranken berücksichtigt.

  1. a 1.40 Goldfranken

5. Die Zahlungen, welche die jugoslawische Regierung leisten wird, stellen eine endgültige und pauschale Begleichung des Kapitals und der Zinsen ihrer sich aus dem Abkommen von Rom gegenüber dem Obligationsfonds sowie gegenüber den Besitzern der Donau-Save-Adria-Obligationen und der Scrips lombards ergebenden Schuld dar. Das Komitee der Obligationäre wird außerhalb des Rahmens der mit vorliegendem Abkommen getroffenen Vereinbarung keinen wie immer gearteten Anspruch erheben.

6. Die Zahlung des Pauschalbetrages von 1,000.000 USA-Dollar wird nach folgendem Plan erfolgen:

  1. am 1. Jänner 1964: 150.000 USA-Dollar,
  1. am 1. Jänner 1965: 150.000 USA-Dollar
  1. am 1. Jänner 1966: 350.000 USA-Dollar
  1. am 1. Jänner 1967: 350.000 USA-Dollar

Dieser Zahlungsplan wird unter der Annahme erstellt, daß die Unterzeichnung des die Beziehungen zwischen den Schuldnerstaaten und den anderen Signataren des Abkommens von Rom regelnden endgültigen Übereinkommens vor dem 1. März 1963 erfolgt.

Der bereits unter dem Titel der französisch-jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951 und 27. Juli 1955 zur Zahlung gebrachte Betrag von 1,264.443,66 Goldfranken steht dem Komitee zur Verteilung an die Obligationäre sofort nach Unterzeichnung des in den Friedensverträgen vorgesehenen endgültigen Übereinkommens zur Verfügung und wird als erste Zahlung der jugoslawischen Regierung betrachtet.

7. Die in Punkt 1 erwähnte Zahlung sowie die bereits in Durchführung der französisch-jugoslawischen Abkommen vom 14. April 1951 und 27. Juli 1955 geleisteten Zahlungen werden zur Rückzahlung des Kapitals der Obligationen verwendet, ausschließlich jedweder Begleichung der fällig gewordenen oder fällig werdenden Zinsen, die nichtig sind und bleiben.

8. Das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird von der endgültigen Regelung aller noch offenen Fragen zwischen den Signataren des Abkommens von Rom sowie vom Abschluß des endgültigen Übereinkommens abhängig gemacht.

Rom, am 27. November 1962

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12162003

alte Dokumentnummer

N9196442351L

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