Artikel 6
Der Unternehmer ist verpflichtet, soweit es mit den normalen Betriebsmitteln möglich ist, Fahrgäste an den genehmigten Haltestellen aufzunehmen und abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146760
alte Dokumentnummer
N9196141946L
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