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Artikel 35 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 35

  1. 1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und seiner Anhänge, die integrierende Bestandteile des Abkommens sind, wird auf diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt. Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden Teile erfüllt sind.
  2. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.
  3. 3. Dieses Abkommens gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer von einem der Vertragschließenden Teile gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 23. März eintausendneunhunderteinundsechzig, in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146789

alte Dokumentnummer

N9196141975L

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