Artikel 26.
Die auf der Donau geltenden Sanitäts- und Polizeivorschriften sind ohne Unterschied der Flagge, des Abfahrts- oder Bestimmungsortes der Schiffe oder sonstiger Umstände anzuwenden.
Die Zoll-, Sanitäts- und Stromüberwachung auf der Donau wird von den Donaustaaten wahrgenommen; diese bringen die von ihnen erlassenen Vorschriften der Kommission zur Kenntnis, um ihr die Möglichkeit zu geben, an der Vereinheitlichung der Zoll- und der Sanitätsvorschriften mitzuwirken sowie die Vorschriften über die Stromüberwachung zu vereinheitlichen (Artikel 8 lit. g).
Die Zoll-, Sanitäts- und Polizeivorschriften dürfen die Schiffahrt nicht behindern.
Schlagworte
Sanitätsvorschrift, Abfahrtsort, Zollüberwachung, Sanitätsüberwachung, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003743
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