Artikel 39
Ratifizierung
(1) Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt 14 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien am achtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005837
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