Artikel 94
Änderung des Abkommens
- a) Jede vorgeschlagene Änderung zu diesem Abkommen muß mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Versammlung genehmigt werden und tritt dann für die Staaten, die diese Änderung ratifiziert haben, in Kraft, sobald sie von der durch die Versammlung festgesetzten Anzahl von Vertragsstaaten ratifiziert wurde. Die so festgesetzte Anzahl darf nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten betragen.
- b) Die Versammlung kann, wenn nach ihrer Ansicht die Art der Änderung eine solche Maßnahme rechtfertigt, in ihrer Entschließung, welche die Annahme empfiehlt, bestimmen, daß ein Staat, der innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes nach Inkrafttreten der Änderung diese nicht ratifiziert hat, aufhört, Mitglied der Organisation und Partei dieses Abkommens zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145280
alte Dokumentnummer
N9194945416L
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