vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 76 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 76

Rückzahlung von Geldmitteln

Geldmittel, die der Rat durch Rückzahlung nach Artikel 75 und aus Zins- und Tilgungserträgen nach Artikel 74 erhält, sind, falls es sich um ursprünglich von Staaten nach Artikel 73 geleistete Vorschüsse handelt, im Verhältnis ihrer vom Rat bestimmten Beiträge den Staaten zurückzuerstatten, die ursprünglich einen Beitrag leisteten.

Schlagworte

Zinsertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145262

alte Dokumentnummer

N9194945398L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte