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Artikel 73 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 73

Ausgaben und Beiträge

Der Rat kann im Rahmen der ihm von der Versammlung nach Kapitel XII zur Verfügung gestellten Geldmittel laufende Ausgaben für die Zwecke dieses Kapitels aus dem allgemeinen Fonds der Organisation bestreiten. Der Rat hat Beiträge zu den für die Zwecke dieses Kapitels erforderlichen Geldmitteln nach einem im voraus vereinbarten Verhältnis über einen angemessenen Zeitraum den damit einverstandenen Vertragsstaaten aufzuerlegen, deren Fluglinienunternehmen die Einrichtungen benützen. Der Rat kann auch Beiträge zu erforderlichen Arbeitsfonds den damit einverstandenen Staaten auferlegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145259

alte Dokumentnummer

N9194945395L

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