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Artikel 53 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

Artikel 53

Teilnahme ohne Stimmrecht

Jeder Vertragsstaat kann ohne Stimmrecht an der durch den Rat, seine Ausschüsse und Kommissionen erfolgenden Prüfung aller Fragen, die seine Interessen besonders berühren, teilnehmen. Bei der Prüfung einer Meinungsverschiedenheit durch den Rat darf ein daran beteiligtes Mitglied des Rates nicht abstimmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145239

alte Dokumentnummer

N9194945375L

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