Artikel 53
Teilnahme ohne Stimmrecht
Jeder Vertragsstaat kann ohne Stimmrecht an der durch den Rat, seine Ausschüsse und Kommissionen erfolgenden Prüfung aller Fragen, die seine Interessen besonders berühren, teilnehmen. Bei der Prüfung einer Meinungsverschiedenheit durch den Rat darf ein daran beteiligtes Mitglied des Rates nicht abstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145239
alte Dokumentnummer
N9194945375L
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