Artikel 47
Rechtliche Stellung
Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaates die zur Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendige rechtliche Stellung. Wo immer es mit der Verfassung und den Gesetzen des betreffenden Staates vereinbar ist, wird ihr volle Rechtspersönlichkeit zuerkannt.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011263
Dokumentnummer
NOR12145233
alte Dokumentnummer
N9194945369L
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