§ 36
Der Antrag auf Änderung des Namens eines in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffs ist bei dem Registergericht einzureichen, das ihn mit einem begutachtenden Bericht dem (Anm.: gegenstandslos) unmittelbar vorlegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10011245
Dokumentnummer
NOR40040494
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