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Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)
Kurztitel
Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1934
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
26.02.1935
Unterzeichnungsdatum
14.05.1934
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
(Übersetzung.)
Österreichisch-italienisches Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest.
StF: BGBl. II Nr. 122/1934 idF BGBl. Nr. 61/1935 (DFB)
Änderung
BGBl. Nr. 60/1935 (K über Idat)
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Sonstige Textteile
Das Übereinkommen wird ratifiziert und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald als möglich in Rom erfolgen. Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen jedoch überein, es durch einen ehestens durchzuführenden Notenaustausch provisorisch in Kraft zu setzen. Das Übereinkommen bleibt zwei Jahre vom Tage des Inkrafttretens an in Geltung und gilt, falls es nicht drei Monate vor seinem Ablaufe gekündigt worden ist, als um ein weiteres Jahr verlängert und so fort von Jahr zu Jahr, wobei es jedem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile freisteht, es durch Kündigung, die drei Monate vor Ablauf der jeweiligen jährlichen Periode mitgeteilt werden muß, außer Kraft treten zu lassen.
Ratifikationstext
Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. I Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen: Das am 14. Mai 1934 in Rom unterzeichnete österreichisch-italienische Übereinkommen zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest (Beilage) wird mit Wirksamkeit vom 15. Juli 1934 vorläufig in Kraft gesetzt.
Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und seine Majestät der König von Italien, vom Wunsche beseelt, den Transithandel Österreichs über den Hafen von Triest zu entwicklen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Nachstehendes vereinbart haben:
Schlagworte
e-rk3
BGBl. I Nr. 255/1934
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10011219
Dokumentnummer
NOR11011484
alte Dokumentnummer
N9193414219T
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