vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Donauschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1998

Artikel 6

Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen

Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung oder Verminderung von grenzüberschreitenden Auswirkungen und einer verträglichen und gerechten Nutzung der Wasserressourcen sowie der Erhaltung ökologischer Ressourcen, insbesondere:

  1. a) Ausweisung von Grundwasserressourcen, die langfristig zu schützen sind, sowie von Schutzzonen, die zum Zwecke der bestehenden oder künftigen Trinkwasserversorgung wertvoll sind;
  2. b) Vermeidung der Verschmutzung von Grundwasserressourcen, insbesondere von solchen, die langfristig der Trinkwasserversorgung vorbehalten sind, insbesondere durch Nitrat, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie sonstige gefährliche Stoffe;
  3. c) Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Minimierung der Gefahr einer störfallbedingten Verschmutzung;
  4. d) Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf die Gewässergüte infolge von Vorhaben und laufenden Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;
  5. e) Abschätzung der Bedeutung verschiedener Biotopelemente für die Fließgewässerökologie und Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der aquatischen und litoralen ökologischen Bedingungen.

Schlagworte

Pflanzenschutzmittel, Vermeidungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142581

alte Dokumentnummer

N8199855102L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte