Artikel 29
Rücktritt
Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese Partei jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Depositar eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011134
Dokumentnummer
NOR12142604
alte Dokumentnummer
N8199855125L
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