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Artikel 29 Donauschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1998

Artikel 29

Rücktritt

Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, kann diese Partei jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Depositar eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142604

alte Dokumentnummer

N8199855125L

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