Artikel 28
Beitritt, Mitwirkung
(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wie in Artikel 25 dieses Übereinkommens genannt, der/die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
(2) Die Vertragsparteien können einvernehmlich jeden anderen Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einladen, diesem Übereinkommen beizutreten oder in diesem mit konsultativem Status mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011134
Dokumentnummer
NOR12142603
alte Dokumentnummer
N8199855124L
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