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Artikel 28 Donauschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1998

Artikel 28

Beitritt, Mitwirkung

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wie in Artikel 25 dieses Übereinkommens genannt, der/die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

(2) Die Vertragsparteien können einvernehmlich jeden anderen Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einladen, diesem Übereinkommen beizutreten oder in diesem mit konsultativem Status mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142603

alte Dokumentnummer

N8199855124L

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