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Artikel 27 Donauschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1998

Artikel 27

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142602

alte Dokumentnummer

N8199855123L

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