Artikel 27
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der neunten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011134
Dokumentnummer
NOR12142602
alte Dokumentnummer
N8199855123L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)