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Artikel 25 Donauschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1998

Artikel 25

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für Donaustaaten, die vollen Anspruch auf die Rechte und Privilegien von Mitgliedern der Vereinten Nationen gemäß der UN-Charta haben, sowie für die Europäische Gemeinschaft und jede andere Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der solche Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen bestimmten Angelegenheiten übertragen haben, in Sofia am 29. Juni 1994 zur Unterzeichnung auf.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142600

alte Dokumentnummer

N8199855121L

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