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Anlage 2 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Anlage 2

ANHANG II

Inhalt der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Entsprechend Artikel 4 hat die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) eine Beschreibung des geplanten Projekts und seines Zwecks;
  2. b) gegebenenfalls eine Beschreibung vertretbarer Alternativen (beispielsweise für den Standort oder in technologischer Hinsicht) zu dem geplanten Projekt, einschließlich der Unterlassung;
  3. c) eine Beschreibung der Umwelt, die durch das geplante Projekt und seine Alternativen voraussichtlich erheblich beeinträchtigt wird;
  4. d) eine Beschreibung der möglichen Umweltauswirkungen das geplanten Projekts und seiner Alternativen sowie eine Abschätzung ihres Ausmaßes;
  5. e) eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verminderung der nachteiligen Umweltauswirkungen auf ein Minimum;
  6. f) die ausdrückliche Angabe der Prognosemethoden und der zugrundeliegenden Annahmen sowie der verwendeten einschlägigen Umweltdaten;
  7. g) Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben festgestellt wurden;
  8. h) gegebenenfalls eine Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie etwaige Pläne für eine Nachkontrolle und
  9. i) eine nichttechnische Zusammenfassung, gegebenenfalls mit Anschauungsmaterial (Karten, Diagramme usw.).

Schlagworte

Überwachungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141557

alte Dokumentnummer

N8199750270L

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