Artikel 8
Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
Die Parteien können weiterhin die bereits geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, und sonstigen Vereinbarungen anwenden oder neue schließen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. In diese Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, und sonstigen Vereinbarungen können Regelungen zu den in Anhang VI angeführten Bereichen aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10011060
Dokumentnummer
NOR40168289
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