Artikel 6
Besondere Verwaltungsdienststelle
Es ist wünschenswert, daß jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsdienststelle einrichtet und unterhält, die zweckmäßigerweise mit der nach den Übereinkünften zur Kontrolle von Suchtstoffen geschaffenen besonderen Verwaltungsdienststelle identisch sein oder eng zusammenarbeiten sollte.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
10011028
Dokumentnummer
NOR12140745
alte Dokumentnummer
N8199711515I
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