Artikel 5
Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke
(1) Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe nach Maßgabe des Artikels 7.
(2) Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung, Verwendung und Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.
(3) Es ist wünschenswert, daß die Vertragsparteien keinen Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
10011028
Dokumentnummer
NOR12140744
alte Dokumentnummer
N8199711514I
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