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Artikel 4 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1997

Artikel 4

Sonstige Sonderbestimmungen über den Umfang der Kontrolle

Hinsichtlich der nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoffe können die Vertragsparteien folgendes zulassen:

  1. a) das Mitführen geringer Mengen von Zubereitungen zum persönlichen Gebrauch durch internationale Reisende; jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu fordern, daß diese Zubereitungen auf rechtmäßigem Wege erlangt wurden;
  2. b) die Verwendung derartiger Stoffe in der Industrie zur Herstellung nichtpsychotroper Stoffe oder Erzeugnisse, wobei jedoch die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen so lange anzuwenden sind, bis die psychotropen Stoffe in einen solchen Zustand übergeführt sind, daß sie in der Praxis nicht mißbraucht oder zurückgewonnen werden;
  3. c) die Verwendung derartiger Stoffe zum Tierfang durch Personen, denen eine solche Verwendung von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet wurde; hierbei sind die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140743

alte Dokumentnummer

N8199711513I

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