§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Innerhalb von zwei Jahren hat eine Abwassereinleitung gemäß
- 1. § 1 Abs. 4 Z 5 oder 8 der Anforderung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz,
- 2. § 1 Abs. 6 aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik der Anforderung des § 1 Abs. 3 zweiter Satz
- zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnote b), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage B Fußnote e), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 20 und Anlage C Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 7 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10011023
Dokumentnummer
NOR40237905
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