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§ 1 AEV Hautleim

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1996

§ 1

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

Herstellen von Hautleim, Gelatine oder Knochenleim aus tierischen Nebenprodukten der Schlachtung oder der Gerberei und Lederherstellung und Verpacken.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Verzicht auf den Einsatz organischer Lösemittel (insbes. halogenhaltiger) zur Vorbehandlung des Rohmaterials.
  2. 2. Verminderung des Wasserverbrauches durch Einrichtung von Kreisläufen für die Waschwässer aus der Rohmaterial- und Zwischenproduktwäsche, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren.
  3. 3. Rückführung von Kondensaten aus der Eindampfanlage in die Produktion.
  4. 4. Rücknahme von biologisch gereinigtem Abwasser in die Produktion.
  5. 5. Führung stark verschmutzter Niederschlagswässer des Rohstofflagers über die Abwasserreinigungsanlagen.
  6. 6. Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger).
  7. 7. Bevorzugter Einsatz solcher Konservierungsmittel für Haut- oder Knochenleim, die keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG aufweisen (giftig, langlebig, anreicherungsfähig, krebserregend, fruchtschädigend, erbgutverändernd).
  8. 8. Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden.
  9. 9. Einsatz von Pufferbecken zur Zwischenspeicherung von Abwasserspitzen bzw. für den Abwassermengenausgleich.
  10. 10. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Leichtstoffabscheidung, Neutralisation, Flotation).
  11. 11. Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Z 10) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
  12. 12. Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

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