§ 3
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Fluorwasserstoffsäure (berechnet in Tonnen HF pro Tag).
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Parameter, dessen Emissionsbegrenzung als spezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tagesproduktionskapazität für Spiegelglas (berechnet in m2 Spiegelfläche pro Tag) oder der maximalen Tageseinsatzkapazität für Silber (berechnet als kg Ag pro Tag) bei der Versilberung von kleinstückigen Glaskörpern.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Gesetzesnummer
10010938
Dokumentnummer
NOR40164423
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