Artikel 6
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010604
Dokumentnummer
NOR12135082
alte Dokumentnummer
N8199010771J
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