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Artikel 6 Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1990

Artikel 6

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010604

Dokumentnummer

NOR12135082

alte Dokumentnummer

N8199010771J

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