Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010604
Dokumentnummer
NOR12135079
alte Dokumentnummer
N8199010768J
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