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Artikel 7 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.1989

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarates zeigt den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Parteien des Übereinkommens und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an:

  1. a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
  2. b) jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
  3. c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, oder Beitrittsurkunde;
  4. d) den jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gemäß Artikel 5 desselben.

Zu Urkund dessen haben die hiezu ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 1979 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen unterzeichnenden und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

10010585

Dokumentnummer

NOR12135025

alte Dokumentnummer

N8198939834L

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