Artikel 2
Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens und der Medizin soll insbesondere erfolgen durch
den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten
- der Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens,
- der medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
- der Umwelthygiene sowie
- der Ausbildung bzw. Weiterbildung der auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der Medizin tätigen Personen, den Informationsaustausch über
- die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien, die sich auf das Gesundheitswesen beziehen,
- Krankheiten, die die gesundheitliche Situation bedeutend beeinflussen, insbesondere Infektionskrankheiten, ferner den Austausch von Fachzeitschriften und Publikationen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010412
Dokumentnummer
NOR12132763
alte Dokumentnummer
N8197910384I
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