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Artikel 7 Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1978

Artikel 7

Wird der Sarg wie eine gewöhnliche Sendung befördert, so muß er sich in einer Verpackung befinden, die nicht mehr einem Sarg ähnlich sieht und auf der zu vermerken ist, daß er mit Sorgfalt zu behandeln ist.

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