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Artikel 10 Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1978

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
  2. b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

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