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Artikel 9 Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1978

Artikel 9

Führt eine Beförderung durch einen Drittstaat, der Vertragspartei des Berliner Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Feber 1937 ist, so kann jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens von einem anderen Vertragsstaat verlangen, die Maßnahmen zu treffen, die es ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen aus dem Berliner Abkommen zu erfüllen.

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