vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1976

Artikel 5

(1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

(2) Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Warschau, am 23. Mai 1975 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010381

Dokumentnummer

NOR12132511

alte Dokumentnummer

N8197610376I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)