ARTIKEL 6
1. Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen und, sofern nicht besondere Verhältnisse Gegenteiliges erfordern, sich niederlegen können.
2. Die Transportmittel oder Behältnisse müssen so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Wetterverhältnissen und starken klimatischen Unterschieden bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der beförderten Tiere anzupassen.
3. Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die aufrechte Stellung anzeigt. Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen, ausbruchsicher und so gebaut sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist. Die Behältnisse müssen weiterhin die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglichen und so aufgestellt sein, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Während des Transportes und der Handhabung müssen die Behältnisse immer aufrecht stehen und dürfen starken Stößen oder Erschütterungen nicht ausgesetzt werden.
4. Während des Transportes sind die Tiere mit Wasser und geeignetem Futter in angemessenen Abständen zu versorgen. Die Tiere dürfen dabei nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Diese Frist kann jedoch verlängert werden, wenn die Tiere den Entladeort innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreichen.
5. Einhufer müssen während des Transportes Halfter tragen. Diese Bestimmung braucht auf halfterungewohnte Tiere nicht angewendet zu werden.
6. Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Stricke oder die sonstigen Anbindevorrichtungen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transportes nicht reißen; sie müssen genügend lang sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können. Rinder dürfen nicht an den Hörnern angebunden werden.
7. Einhufern, die nicht in Einzelboxen befördert werden, sind die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen.
8. Über 18 Monate alte Stiere sind vorzugsweise anzubinden. Sie müssen mit einem Nasenring versehen sein, der jedoch nur zum Führen verwendet werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131876
alte Dokumentnummer
N8197339780L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)