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ARTIKEL 41 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 41

Auf dem Transport befindliche Tiere sind in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu tränken. Klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung müssen beigegeben werden. Läufige Hündinnen sind von Rüden getrennt zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131911

alte Dokumentnummer

N8197339815L

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