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ARTIKEL 39 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 39

1. Kranke oder verletzte Tiere sind nicht als transportfähig anzusehen. Unterwegs erkrankten oder verletzten Tieren ist so schnell wie möglich erste Hilfe zu leisten; erforderlichenfalls sind sie tierärztlich zu untersuchen.

2. Werden Tiere in Behältnissen verladen, die übereinander gestapelt sind, oder werden sie in mehrbödigen Fahrzeugen befördert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.

3. Geeignetes Futter und erforderlichenfalls Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, ausgenommen

  1. a) wenn die Transportdauer weniger als 12 Stunden beträgt;
  2. b) für Küken aller Art, deren Transport weniger als 24 Stunden dauert, vorausgesetzt, daß er innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf beendet ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131909

alte Dokumentnummer

N8197339813L

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