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ARTIKEL 33 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 33

Einrichtungen sind vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transportes abzusondern; gegebenenfalls ist erste Hilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131903

alte Dokumentnummer

N8197339807L

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