ARTIKEL 33
Einrichtungen sind vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transportes abzusondern; gegebenenfalls ist erste Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131903
alte Dokumentnummer
N8197339807L
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