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Anlage 2 Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1973

Anlage 2

— ANLAGE II

Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich vorbehält,

(1) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel II insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Bewerber(-innen) einen dem achtjährigen Besuch einer allgemeinbildenden Schule entsprechenden Bildungsgrad haben müssen;

(2) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel II insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Bewerber(-innen) nicht im Besitz eines Abschlußzeugnisses sein müssen;

(3) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Anzahl der Unterrichtsstunden im Rahmen der theoretischen Ausbildung nicht der in diesem Kapitel vorgesehenen Anzahl entsprechen muß;

(4) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III insoweit abzuweichen,

  1. i) als Wochenbettpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie sowie Altenpflege und Altersheilkunde im Lehrplan und in der praktischen Ausbildung Wahlfächer sein können;
  2. ii) als die praktische Ausbildung sich nicht auf Geisteshygiene und Psychiatrie erstrecken muß.

EMPFEHLUNGEN

I. Mindestalter für die Aufnahme in die Krankenpflegeschulen

Das Mindestalter für die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule soll nicht starr festgelegt werden. In Ländern, in denen der Lehrplan allgemeinbildende Fächer enthält, kann das Aufnahmealter beträchtlich niedriger sein als in Ländern, in denen diese Kenntnisse für die Aufnahme gefordert werden. Außerdem hängt die Reife von den sozialen und klimatischen Verhältnissen ab.

Im allgemeinen sollen die Schüler(-innen) mit Kranken und mit dem Krankenhausbetrieb nicht vor Erreichung eines Alters, das je nach dem Land zwischen 17 und 19 Jahren liegt, in Berührung kommen.

II. Erforderlicher Bildungsgrad der Bewerber(-innen) für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel II)

Der zehnjährige Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist nicht erforderlich, wenn der gleiche Bildungsgrad durch einen Schulbesuch von kürzerer Dauer erreicht werden kann.

III. Dauer und Art der Ausbildung (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel III Absatz 1)

Beträgt die Zahl der Ausbildungsstunden insgesamt mehr als 4600, so braucht das angegebene Verhältnis nur in bezug auf die festgesetzte Mindeststundenanzahl eingehalten werden.

IV. Praktische Ausbildung (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel III Abschnitt B)

  1. a) Die Sachgebiete für die praktische Ausbildung sollen vom Leiter der Schule vorgeschlagen und in jedem Land von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
  2. b) die praktische Ausbildung soll vom Leiter der Schule bestimmt und von den Lehrkräften der Schule überwacht werden.
  3. c) Die Bestimmung in Absatz 2, nach der „genügend sonstiges Personal“ vorhanden sein muß, „um zu verhindern, daß Krankenpflegeschüler(-innen) Tätigkeiten ausüben, die nicht der Ausbildung dienen“, soll gewährleisten, daß die Krankenpflegeschüler(-innen) nicht für Arbeiten herangezogen werden, die nicht zur Ausbildung gehören und von anderem Personal ausgeführt werden sollen.
  4. d) Soweit wie möglich sollen die in Absatz 3 bezeichneten Krankenpflegepersonen für den Unterricht in der Krankenpflege und in der Verwaltung ausgebildet sein.
  5. e) Ferner sollen folgende Umstände berücksichtigt werden:
  1. Patientenanzahl in der Abteilung oder Station
  2. Vielfalt klinischer Krankheitsbilder
  3. Leistungsfähigkeit der Verwaltung der Abteilung oder Station
  4. Vorhandensein von Fortbildungsplänen für das diplomierte Krankenpflegepersonal in der betreffenden Abteilung oder Station
  5. Höchstzahl der Krankenpflegeschüler(-innen) in der Abteilung oder Station
  6. angewandte Unterrichtsmethoden.

V. Organisation der Krankenpflegeschule (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel IV)

  1. a) Leitung der Krankenpflegeschule
  1. b) Lehrpersonal
  1. c) Ausstattung der Schule
  1. d) Lehrmittel

VI. Von den diplomierten Krankenpflegepersonen beizubringende Unterlagen

A. Ein Zeugnis (Diplom oder dergleichen), das von der Regierung des Landes, in dem es ausgestellt wurde, oder von einer von ihr ermächtigten Behörde dieses Landes beglaubigt ist.

B. Ein Auszug aus dem Schülerprotokoll, der folgende Angaben enthalten soll:

C. Ein Nachweis über Sprachkenntnisse.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131849

alte Dokumentnummer

N8197335482L

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