ABSCHNITT IV
Konsultationen
ARTIKEL 8
1. Vertreter der zuständigen Behörden treten zusammen, wann immer es notwendig ist, jedoch mindestens einmal jährlich:
a) um Empfehlungen und Vorschläge für Regeln einer sachgemäßen Herstellung vorzulegen;
b) um Erfahrungen über Mittel und Methoden zur Durchführung zweckmäßiger und wirksamer Inspektionen auszutauschen;
c) um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zur Erleichterung der Durchführung des Übereinkommens zu fördern;
d) um die gegenseitige Weiterbildung der Inspektoren zu fördern;
e) um Empfehlungen über jede Frage, die mit der Durchführung dieses Übereinkommens in Zusammenhang steht, vorzulegen oder um Abänderungsvorschläge vorzubringen; diese Empfehlungen oder Abänderungsvorschläge sind der Depositarregierung dieses Übereinkommens zu übermitteln.
2. In Erfüllung dieser Aufgaben ist gegebenenfalls den laufenden Entwicklungen und Arbeiten in anderen internationalen Organisationen Rechnung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010352
Dokumentnummer
NOR40004302
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