ARTIKEL 12
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung zurücktreten, daß er zwölf Monate vorher an die Depositarregierung eine schriftliche Kündigung richtet, die allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010352
Dokumentnummer
NOR40004306
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